Liebe Mitbeter,
eine Information, die nicht den Weg in jedes Organ der Leitmedien gefunden hat, möchte ich heute weitergeben. Ein wichtiges Urteil fällte kürzlich das Truppengericht Süd der Bundeswehr (https://reitschuster.de/post/krachende-ohrfeige-bundeswehr-richter-rechnet-mit-impfpflicht-ab/).
Anlaß war ein Soldat, der sich der Coronaspritze verweigert hatte. Deshalb erhielt er eine Disziplinarbuße in Höhe von 2250,- €. Dagegen legte der Soldat Rechtsmittel ein. Der Richter gab ihm Recht.
Besonders bemerkenswert ist die Begründung des Urteils durch das Gericht: „Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehls resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Vorgesetzten grundsätzlich nicht in ein „Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall.“
Und weiter: „Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits– (§ 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) auseinandergesetzt zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung, sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.“
Und es geht noch weiter:…