So verstehe ich einen Beitrag in idea-spektrum vom 9.5.2018 unter dem Titel: „Kirchenasyl schützt nicht grundsätzlich vor Abschiebung“. Daß Kirchen und Freikirchen mit der Gewährung von Kirchenasyl rechtskräftige Abschiebeurteile unterlaufen und damit doch wohl rechtswidrig handeln, ist mittlerweile anscheinend amtlich geregelt. So ist im Beitrag zu lesen: „Nur wenn das Amt (gemeint das BAMF) aufgrund des Kirchenasyls eine erneute Überprüfung der Abschiebung anordne, könne die Strafbarkeit (bezüglich des illegalen Aufenthalts) entfallen. Durch das Kirchenasyl versuchen Gemeinden, ausreisepflichtigen Flüchtlingen befristet Schutz zu gewähren. Das wurde bereits 2015 zwischen den beiden großen Kirchen und dem Amt in einer Vereinbarung geregelt.“
Wichtig dürften hier mehrere Details sein. So zunächst das Stichwort „ausreisepflichtig“. Es handelt sich also um sogenannte „Flüchtlinge“, die eine rechtsgültige Pflicht zur Ausreise haben. Deren Aufenthalt in Deutschland über den gesetzten Termin hinaus stellt eine Straftat gemäß § 95 des Aufenthaltsgesetzes dar! Grundsätzlich ist sogenanntes „Kirchenasyl“ also wohl als Straftat der rechtswidrigen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt zu bewerten!
Bemerkenswert, daß ausgerechnet das BAMF eine Vereinbarung zum Rechtsbruch mit Kirchen und Freikirchen geschlossen hat (https://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/20151217-0030-pressemitteilung-kirchenasyl.html), welche diese Straftat durch die Hintertür weitgehend legitimieren soll. Der Vorgang sollte auch im Licht des aktuellen BAMF-Skandals bewertet werden!
Sehr verräterisch dürfte der Zeitpunkt dieser Vereinbarung sein. Gemäß Verlautbarung des BAMF, siehe obiger Link, war dies der Februar 2015. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Der Zeitpunkt läßt erahnen, wie die rechtswidrige Flutung Deutschlands mit illegalen Invasoren frühzeitig auf allen nur erdenklichen Schienen vorbereitet wurde.